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Impressum

Vereinssatzung: TanzProduktion Tübingen e.V.


§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen TanzProduktion Tübingen und soll in das Vereinsregister eingetragen
werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz e.V.
Der Verein hat seinen Sitz in Tübingen.

§ 2 Zweck
Der Verein hat den Zweck, den künstlerischen Bühnentanz im professionellen Sinne in der Region
Tübingen ideell, materiell und organisatorisch zu fördern und zu unterstützen.
Er führt alle ihm zur Erreichung des Vereinszwecks geeignet erscheinenden Maßnahmen durch,
insbesonders Folgende:
1. Aufrechterhaltung einer eigenen Tanzcompagnie die eigenen, selbständigen oder angehenden
ChoreographInnen für die Erarbeitung und Aufführung von Tanzproduktionen zur Verfügung steht;
2. Bildung eines Tanzforums, d.h. z.B. Einladung und Vermittlung von experimentellen
Tanzproduktionen und works in progress, Informationsveranstaltungen/-publikationen zum Thema
Tanz, Ausbau der Kontakte zwischen einzelnen TänzerInnen, ChoreographInnen, Tanzgruppen,
TanzwissenschaftlerInnen, TanztherapeutInnen und TanzinteressentInnen der verschiedenen Genres;
3. Durchführung von Unterricht, Kursen und Workshops, die den Bedürfnissen sowohl nach
professioneller Weiterbildung als auch nach Laienunterricht im Bereich des Bühnentanzes
entsprechen;

§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
“Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben die dem
Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31.
Dezember 1996.

§ 5 Mitgliedschaft
( 1 ) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten
oder öffentlichen Rechts werden, die den Vereinszweck zu fördern gewillt ist.
( 2 ) Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Der Antrag soll den Namen, das
Alter, den Beruf und die Anschrift des Antragstellers enthalten. Die Mitgliedschaft wird
erworben durch Aushändigung einer Mitgliedskarte.
( 3 ) Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, fördernden Mitgliedern, jugendlichen
Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
Ordentliche Mitglieder können nur Personen werden, die im Zusammenhang mit der Compagnie oder
den öffentlichen Kursen, Veranstaltungen bzw. Publikationen der TanzProduktion Tübingen aktiv im
Verein tätig werden.
Förderndes Mitglied mit erhöhtem Mitgliedsbeitrag kann jeder werden.
Jugendliche Mitglieder sind Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Sie sind
vom Stimmrecht ausgeschlossen.
Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste um den Verein erworben haben, können zu
Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder.
Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu
unterbreiten.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern, das
Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln und den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.
( 4 ) Die Mitgliedschaft endet
a. mit dem Tod des Mitglieds,
b. durch freiwilligen Austritt,
c. durch Streichung von der Mitgliederliste,
d. durch Ausschluß aus dem Verein.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des
Vorstands. Er ist nur zum Schluß eines Kalenderjahrs unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von
drei Monaten zulässig.
Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es
trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst
beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate
verstrichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluß des
Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied unter
Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder
schriftlich zu rechtfertigen. Der Beschluß über den Ausschluß ist schriftlich zu begründen und dem
Mitglied mittels eingeschriebenen Briefs gegen Rückschein bekanntzumachen. Gegen den
Ausschließungsbeschluß des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die
Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des
Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt,
so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über
die Berufung einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt der Aussschließungsbeschluß als nicht
erlassen. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung gegen Ausschließungsbeschluß keinen
Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem
Ausschließungsbeschluß mit der Folge, daß die Mitgliedschaft als beendet gilt.


§ 6 Organe
Die Organe des Vereins sind:
a. Der Vorstand
b. Der Tanzbeirat
c. Die Mitgliederversammlung.


§ 7 Der Vorstand
( 1 ) Der Vorstand des Vereins besteht aus fünf Vorstandsmitglieder, inklusiv ein Vertreter des
Tanzbeirats.
Der Verein wird gemäß § 26 BGB durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder gerichtlich und
außergerichtlich vertreten.
( 2 ) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig soweit sie nicht durch die
Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind; insbesondere kann er dem Verein eine
Vereinsordnung geben. Er hat daneben vor allem folgende Aufgaben:
a. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
b. Einberufung der Mitgliederversammlung
c. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
d. Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellen eines
Jahresberichts
e. Abschluß von Rechtsgeschäften
f . Beschlußfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluß von Mitgliedern
g. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrags.
( 3 ) Vier Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei
Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl der
Vorstandsmitglieder im Amt. Zur Vorstand gehört als voll stimmberechtigtes Mitglied auch stets
ein Vertreter des Tanzbeirats an, der von diesem Gremium für die Dauer von zwei Jahren,
entsprechend der Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder, gewählt wird. Jedes Vorstandsmitglied ist
einzeln zu wählen. Wählbar sind nur stimmberechtigte Vereinsmitglieder. Scheidet ein Mitglied des
Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche
Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
( 4 ) Der Vorstand faßt seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandsitzungen, die von einem der
Vorstandsmitglieder schriftlich, fernmündlich oder telegraphisch einberufen werden. In jedem Fall
ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es
nicht. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestends drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefaßt. Die
Vorstandssitzung leitet der einberufenden Vorstandsmitglied, bei dessen Verhinderung bestimmen
die Anwesenden den Leiter. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken in ein
Beschlußbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und
Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefaßten Beschlüsse und das
Abstimmungsergebnis enthalten.
Ein Vorstandsbeschluß kann auf schriftlichem Wege gefaßt werden, wenn alle Vorstandsmitglieder
ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

§ 8 Der Tanzbeirat
Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von 1 Jahr einen Tanzbeirat. Er hat die Aufgabe,
die Arbeit des Vorstands zu unterstützen und ihn insbesondere in künstlerischen und
organisatorischen Fragen zu beraten. Er besteht aus mindestens vier und höchstens acht
Mitgliedern, von denen möglichst je ein Mitglied je einen der folgenden Bereiche vertritt: formaler
Bühnentanz, Ausdruckstanz/Tanztheater/Improvisation/New Dance, formale Bühnentanzpädagogik,
allgemeine Tanzpädagogik, Tanzwissenschaft, Tanztherapie, Tanzpolitik/Tanzkritik, Bühnendesign.


§ 9 Die Mitgliederversammlung
( 1 ) Mindestens einmal im Jahr, spätens 6 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres, soll die
ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist
von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem
auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem
Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene
Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
( 2 ) Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
a. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr
b. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands, Entlastung des Vorstands
c. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und des Tanzbeirats
d. Beschlußfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
e. Beschlußfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluß des Vorstands
f . Ernennung von Ehrenmitgliedern
In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die
Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits
in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.
( 3 ) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese
muß einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von
einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gilt der §9, die Absätze 1, 2, 6 und 7
entsprechend.
( 4 ) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom
jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten:
• Ort und Zeit der Versammlung
• die Person des Versammlungsleiters
• die Zahl der erschienenen Mitglieder
• die Tagesordnung
• die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung
• den genauen Wortlaut bei Satzungsänderungen
Jeder Beschluß über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem
zuständigen Finanzamt vorzulegen.
( 5 ) Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein
Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die
Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem
Wahlausschuß übertragen werden.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muß schriftlich
Vereinssatzung: TanzProduktion Tübingen 5
durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies
beantragt.
( 6 ) In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des
Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist
für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei
fremde Stimmen vertreten.
Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Drittel sämtlicher
stimmberechtigter Vereinsmitglieder anwesend oder vertreten sind, sowie auch zwei
Vorstandsmitglieder. Bei Beschlußunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier
Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist
ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Hierauf ist in der Einladung
hinzuweisen.
Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung wie
auch des Zwecks des Vereins ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen
Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünfteln erforderlich.
Für Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen
Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten
Stimmzahlen erreicht haben.
( 7 ) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim
Vorstand schriftlich beantragen, daß weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung
gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die
Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in
der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme
des Antrags ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
( 8 ) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die
Mitgliederversammlung.


§ 10 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit
werden vom Vorstand bestimmt. Er kann den Beitrag für Schüler und Studenten u.a. bis zu 50%
ermäßigen.


§ 11 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an die Stadt Tübingen, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung
des Bühnentanzes zu verwenden hat.
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 9, Absatz 6
festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts
anderes beschließt, sind der Vorsitzende und einer der stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam
vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den
Fall, daß der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Gerichtsstand für alle gerichtlichen Streitigkeiten ist Tübingen.
Festgestellt in Tübingen Unterschriften
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